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§ 1 Vertragsgegenstand

Die SASsign GmbH & Co. KG, im Folgenden SASsign genannt, erbringt ihre Dienste gegenüber dem Kunden ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. 

Jeder SASsign erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen des UrhG in Verbindung mit den Bestimmungen des Werkvertragrechts des BGB.

Für die Entwürfe und Werkzeichnungen von SASsign als persönliche, geistige Schöpfung gilt das Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht wird.

Der Kunde beauftragt SASsign mit der Beratung bei und Durchführung von Werbemaßnahmen, dem Marketing und der Verkaufsförderung für Waren oder Dienstleistungen des Kunden. Die Tätigkeit von SASsign umfasst auch die Konzeption und Durchführung konkreter Werbemaßnahmen sowie die Produktion notwendigen Werbe- und Verkaufsförderungsmaterials.

§ 2 Leistungen SASsign

a) Die Beratungsverpflichtung der SASsign GmbH & Co. KG umfasst je nach Auftrag insbesondere folgende Leistungen: 

- Mitwirkung bei der Fortentwicklung der Marketing- und Werbestrategie 
- Beratung zu nationaler, regionaler oder lokaler Schwerpunktbildung
- Empfehlungen zu Verbesserungen der Produkte und/oder deren Design

Nach Festlegung und auf Grundlage der Konzeption gestaltet SASsign auf gesonderten Auftrag des Kunden konkrete Werbemaßnahmen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen des Kunden. Zur Gestaltung gehören insbesondere: 

- die Entwicklung von Marketing-Konzepten
- die Entwicklung von PR-Konzepten 
- die Erstellung von Druckerzeugnissen einschließlich der Layouts und Texte
- die Erstellung von Webseiten und deren Einrichtung im Internet
- die Entwicklung von Ausstattungsskizzen
- die Erstellung von Apps und deren Einrichtung
- die Entwicklung von Social-Media Konzepten
- die Entwicklung von Marktforschungsstrategien und deren Durchführung
- die Entwicklung von Eventkonzepten und deren Durchführung

Konkrete Werbemaßnahmen werden auf Grund gesonderten Auftrags entsprechend der im Einzelfall durch den Kunden zu genehmigenden Kostenvoranschläge durchgeführt. Zur Durchführung einer Werbemaßnahme zählt insbesondere: 

- die Beschaffung und Prüfung der für die Erstellung erforderlichen Unterlagen (Logos, Zeichnungen etc.) 
- die Produktion von Kennzeichen aller Art
- die Beschaffung von Werbematerial und deren Versand an die Werbeträger 


b) Zusatzleitungen und Nebenkosten

SASsign ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu bestellen.

Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von SASsign abgeschlossen werden, ist der Kunde verpflichtet SASsign im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

§ 3 Vertragsannahme, Zustandekommen

SASsign ist berechtigt, das Vertragsangebot des Kunden (Auftrag) innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Die Frist beginnt mit Zugang des Auftrags bei SASsign.

SASsign wird den Zugang des Auftrags des Kunden unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Auftrags dar. Der Vertrag kommt nicht schon mit der Auftragsbestätigung zustande, sondern erst mit Annahme des Kundenauftrags durch SASsign. Sofern der Kunde die Leistung auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von SASsign gespeichert und dem Kunden nebst rechtswirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen per E-Mail nach Vertragsschluss zugesandt.

§ 4 Vergütung

Für die Tätigkeit von SASsign wird dem Kunden für jeden Einzelfall ein Kostenvoranschlag übermittelt. Wird dieser durch den Kunden genehmigt, so erfolgt die Vergütung gemäß dem Kostenvoranschlag. Abweichend hiervon kann SASsign mit dem Kunden auch eine monatlich zu leistende Pauschale vereinbaren. 

Aufwendungsersatz für Auslagen von SASsign, z. B. Versand- und Vervielfältigungskosten, sowie Vergütung für Zusatz- und Fremdleistungen werden dem Kunden gesondert berechnet.

GEMA-Gebühren und sonstige nutzungsrechtliche Abgeltungen werden ebenfalls gesondert berechnet und sind vom Kunden zu tragen. 

Reisekosten zum Firmensitz des Kunden werden nicht berechnet. Kosten für alle sonstigen erforderlichen Reisen werden dem Kunden nach seiner vorherigen Zustimmung berechnet. 

Die zu vergütenden Leistungen von SASsign sowie die vorbenannten Kosten- und Auslagenerstattungen werden dem Kunden jeweils nach Abschluss der Arbeiten in Rechnung gestellt und sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung durch den Kunden zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 12% berechnet.

SASsign ist berechtigt bei einer längeren Auftragsdauer oder im Falle notwendig werdender finanzieller Vorleistungen Abschlagszahlungen zu verlangen. 

Sämtliche Leistungen von SASsign verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

Bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags sind die bis dahin erbrachten Leistungen zu vergüten.

§ 5 Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, SASsign die für die jeweilige Leistungserbringung wesentlichen Daten, Informationen und Vorlagen zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung zu stellen. 

Der Kunde sichert SASsign gegenüber zu, zur Übergabe und Verwendung der zur Verfügung gestellten Daten, Informationen und Vorlagen berechtigt zu sein. 

Wenn SASsign dem Kunden einen Vorschlag zur Gestaltung und Durchführung konkret vereinbarter Werbemaßnahmen unterbreitet, so hat der Kunde innerhalb von fünf Werktagen mitzuteilen, ob er den unterbreiteten Vorschlag mit oder ohne Änderung annimmt oder ablehnt.

§ 6 Einräumung von Nutzungsrechten

SASsign überträgt keine Eigentumsrechte an den Kunden. Sie überträgt jedoch dem Kunden mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffenden Rechnungen alle für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang, wie dies für den Auftrag erforderlich ist. Im Zweifel erfüllt die Agentur ihre Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, befristet für die Zeit der Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung sowie Übertragungen an Dritte, bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von SASsign. In jedem Fall erhält der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung einschließlich der eventuell angefallenen Auslagen. Bis zur vollständigen Bezahlung ist die Nutzung nur auf Widerruf gestattet.

Überschreitet der Kunde die vereinbarte Nutzung, so wird ein pauschalierter Schadensersatz berechnet. Die Höhe bestimmt sich nach dem Umfang der Nutzungsüberschreitung. Er errechnet sich aus dem üblichen Nutzungsentgelt für die unerlaubte Nutzung.

Zieht SASsign zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie den Kunden jeweils vorher über daraus resultierende etwaige Beschränkungen der Urhebernutzungsrechte informieren. 

Auf bestehende GEMA-Rechte oder solche andere Verwertungsgesellschaften wird SASsign hinweisen. 

SASsign verpflichtet sich, die im Rahmen dieses Vertrages und der Auftragserteilung an den Kunden gewährten Leistungen ohne dessen Zustimmung nicht in identischer Form für andere Auftraggeber zu verwenden. 

Vorschläge des Kunden oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 7 Korrektur und Produktionsüberwachung

Vor Ausführung der Vervielfältigung sind SASsign Korrekturmuster vorzulegen.

Die Produktionsüberwachung durch SASsign erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist SASsign berechtigt, nach eigenem Ermessen, unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben des Kunden, die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.

Texte werden nach bestem Wissen sorgfältig gelesen. §7 gilt sinnmäßig auch für Texte.

§ 8 Gewährleistung

Für Mängel der vertragsgegenständlichen Leistungen steht SASsign ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen sowie dieses Paragrafen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein. 

Sind die von SASsign nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen mangelhaft, wird SASsign innerhalb angemessener Frist die Leistung nach ihrer Wahl nachbessern oder erneut erbringen. 

Schlägt die mangelfreie Erbringung der Leistung aus Gründen, die SASsign zu vertreten hat, auch innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist fehl, ist der Kunde berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu mindern. 

Der Kunde ist verpflichtet, SASsign unverzüglich auf aufgetretene Mängel schriftlich oder per E-Mail hinzuweisen. 

Der Kunde unterstützt SASsign im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht unentgeltlich und stellt ihr insbesondere alle erforderlichen Unterlagen, Daten usw. zur Verfügung, welche SASsign zur Analyse und Beseitigung der Mängel benötigt.

§ 9 Haftung

Die Haftung von SASsign und ihrer Erfüllungsgehilfen beschränkt sich bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung von SASsign bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten entsteht nicht. Sie entsteht hingegen bei Verletzung vertragswesentlicher Rechtspositionen des Kunden. Dies sind solche, die der Vertrag dem Kunden nach dem Vertragsinhalt und -zweck zu gewähren hat. 

Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Werkszeichnungen durch den Kunden übernimmt dieser die Verantwortung für Bild und Text. Für die vom Kunden freigegebenen Entwürfe, Reinausführungen oder Werkszeichnungen entfällt jede Haftung von SASsign. Delegiert der Kunde die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an SASsign, stellt er SASsign von der Haftung frei. Für die wettbewerbsrechtliche und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Entwürfe haftet SASsign nicht.

Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet SASsign insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der Kunde es unterlassen hat, eine Datensicherung durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.

Soweit SASsign notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von SASsign. Die Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Auftragnehmer wird ausgeschlossen; ausgeschlossen, soweit dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz ist ausgeschlossen, wenn SASsign ihre Verpflichtungen deshalb nicht ordnungsgemäß erfüllen kann, weil ein Dritter seine Leistungen nicht ordnungsgemäß erbringt. In diesem Fall haftet SASsign nur für ein eventuelles Auswahlverschulden.

Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn Ansprüche des Kunden aus Garantien und/oder Produkthaftung betroffen sind. Sie gelten auch nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sowie bei SASsign zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden.

§ 10 Freistellung

Sowie der Kunde SASsign Druckvorlagen sowie sonstige Vorlagen zur Verwendung für die Konzeption und Durchführung konkreter Werbemaßnahmen sowie die Produktion von notwendig Werbe- und Verkaufsförderungsmaterial überlassen hat, muss der Kunde zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen berechtigt sein. Der Kunde sichert mit Auftragserteilung zu, dass hierdurch keine Urheber-, Marken- oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Sollte der Kunde hier dennoch eine durch ihn zu vertretende Pflichtverletzung begehen, haftet er für alle aus dieser Verletzung entstehenden Folgen und stellt die Agentur gegenüber Dritten bei einer Inanspruchnahme von jeglicher Haftung frei.

§ 11 Urheberrechtsvermerke und Referenznachweise

Der Kunde räumt SASsign das Recht ein, das Logo von SASsign in die Websites des Kunden einzubinden und diese mit der Website von SASsign zu verlinken, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Kunde wird alle Schutzvermerke wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert übernehmen. Dies gilt insbesondere auch für die angebrachten Hinweise auf den Urheber.

SASsign behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen wie Entwürfe und Objekte, auch wenn sie auf Kundenvorlagen beruhen, zu Präsentationszwecken zu verwenden, insbesondere in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen und gegebenenfalls entsprechende Links zu setzen. 

Von allen vervielfältigten Arbeiten werden SASsign zehn-zwanzig ungefaltete, einwandfreie Belege unentgeltlich überlassen. SASsign ist berechtigt diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

§ 12 Anwendbares Recht und Erfüllungsort

SASsign und der Kunde vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung Deutschen Rechts. 

Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird Neumünster vereinbart. 

Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.